Köln/Berlin (DAV). Trennung und Scheidung stellen für alle Beteiligten eine große Belastung dar. Beide sind auch mit Kosten verbunden, so etwa für neue Anschaffungen oder für die Scheidung selbst. Das Finanzgericht in Köln hat am 13. Januar 2016 (Az: 14 K 1861/15) noch einmal klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach er aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Familienrecht: Scheidungskosten absetzbar
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (http://familienanwaelte-dav.de) mitgeteilten Fall machte eine Frau ihre Scheidungskosten geltend. Für 2014 trug sie in ihre Einkommenssteuererklärung rund 2.400 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten ein. Das Finanzamt lehnte aber die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ab. Es berief sich dabei auf die ab 2014 geltende Neuregelung im Einkommenssteuergesetz. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Urteil: Auch nach neuer Rechtslage sind Scheidungskosten absetzbar
Nach Auffassung des Finanzgerichts in Köln sind aber die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens keine „echten Prozesskosten“. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten.
Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Gericht zugelassen.
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